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Produkthaftpflicht
in Köln und Umgebung Ein fehlerhaftes Produkt richtet nicht nur Eigenschäden an, sondern kann vor allem auch Schäden und damit Schadenersatzansprüche bei Dritten verursachen.
In Köln hängt vieles an kleinen Einheiten: Agentur, Praxis, Handwerk, Gastronomie, dazu viele Ein- und Zwei-Personen-Betriebe, die aus einer Wohnung heraus gewachsen sind. Genau dort verschiebt sich die Absicherung schleichend — der Betrieb wächst, die Verträge bleiben, wie sie beim Start abgeschlossen wurden. Wir schauen deshalb zuerst auf den heutigen Betrieb und erst danach in die Police.
- Wer herstellt, veredelt oder importiert, haftet für das Produkt — die Betriebshaftpflicht allein reicht nicht.
- Produkthaftungsansprüche erreichen den Hersteller oft erst Jahre nach der Lieferung.
- Wer ein Teil liefert, das in ein anderes Produkt eingebaut wird, haftet für Schäden daraus.
Produkthaftpflichtversicherung in Kürze
Unabhängige Beratung bei Ihrem Versicherungsmakler
Für wen ist die Produkthaftpflichtversicherung geeignet?
Es haften nicht nur Produkthersteller , sondern auch beispielsweise Gastronomen als Produzenten von Speisen, sog. Quasihersteller die ihr Logo auf fremdproduzierte Waren drucken und auch Händler , wenn der Hersteller des Produktes nicht festgestellt werden kann.
Schadensbeispiele für eine Produkthaftpflichtversicherung
- Ein Produzent von Heizdecken erhält Schadensersatzforderungen seiner Kunden, da aufgrund der fehlerhaften Decken und der überhöhten Temperaturen Verbrennungen entstanden sind.
- Die von einem Zulieferer produzierten Teile für den Einbau in die Produkte eines seiner Kunden erweisen sich als fehlerhaft. Da nicht klar ist welche Produkte genau betroffen sind, entsteht einer großer Aufwand zur Überprüfung.
Bevor es ins Detail geht: Erzählen Sie uns kurz, wie Ihr Betrieb aufgestellt ist — wir sagen Ihnen, was zählt.
- Schäden durch fehlerhafte Produktebei Kunden und Dritten, nach Inverkehrbringen.
- Erweiterte ProdukthaftpflichtAus- und Einbaukosten, Verbindungs- und Vermischungsschäden.
- Abwehr unberechteter Ansprücheauch bei Produkten, die nur gehandelt werden.
- Weltweite Deckungje nach Tarif inklusive USA/Kanada.
- Der Austausch des Produkts selbstGewährleistung, keine Versicherung.
- Rückrufkosteneigener Baustein.
- Vertragsstrafennicht versicherbar.
- Bekannte Mängelwissentlich ausgelieferte Fehler sind ausgeschlossen.
Wer herstellt, veredelt oder importiert, haftet für das Produkt — die Betriebshaftpflicht allein reicht nicht.
Was macht der Betrieb heute wirklich — und steht das so im Vertrag?
Tätigkeitsschäden, Außenversicherung, Betriebsunterbrechung: wir prüfen Bedingungen, nicht Beiträge.
Sie entscheiden. Was passt, bleibt — auch beim bisherigen Versicherer.
Wischen Sie durch die Schritte.
Als Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO vergütet über die Courtage — keine Zusatzkosten für den Betrieb.
Produkthaftpflicht im Detail.
Wann die Produkthaftpflicht greift
Sobald ein Produkt in Verkehr gebracht wird, haftet der Hersteller für Schäden, die es bei Dritten verursacht — unabhängig von einem Verschulden. Das gilt auch für Betriebe, die Teile zuliefern oder Produkte lediglich weiterverarbeiten.
Die einfache Betriebshaftpflicht deckt Schäden durch das Produkt selbst nur eingeschränkt. Erweiterte Produkthaftpflicht schließt darüber hinaus die Folgekosten ein, etwa den Aus- und Einbau mangelhafter Teile beim Kunden.
Die erweiterten Bausteine
Wer exportiert, sollte besonders auf die geografische Geltung achten: Der US-amerikanische Markt ist in Standardverträgen fast immer ausgeschlossen, weil dort das Haftungsniveau deutlich höher liegt.
Wer als Hersteller gilt
Als Hersteller gilt nicht nur, wer produziert, sondern auch, wer sein Zeichen anbringt, wer importiert und unter Umständen der Händler, wenn der Hersteller nicht feststellbar ist. Damit trifft die Haftung deutlich mehr Betriebe, als die meisten annehmen.
Die Haftung besteht unabhängig vom Verschulden. Entlastend wirkt nur der Nachweis, dass der Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkennbar war — ein hoher Maßstab.
Dokumentation als Schutz
Im Streitfall entscheidet häufig die Dokumentation: Wareneingangsprüfung, Chargenverfolgung, Prüfprotokolle, Bedienungsanleitungen und Warnhinweise. Wer belegen kann, dass er sorgfältig gearbeitet hat, steht deutlich besser da.
Auch die Produktbeobachtung nach dem Verkauf gehört dazu: Häufen sich Beschwerden, muss der Hersteller reagieren. Wer das versäumt, riskiert den Vorwurf der Pflichtverletzung — und damit Probleme beim Versicherungsschutz.
Ins Detail geht es hier — aufgeteilt nach Thema, zum Aufklappen antippen.
Was gedeckt ist und wo die Grenzen liegen
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Deckungssumme, Serienschaden und Maximierung
In keiner anderen Sparte ist die Frage nach der Wiederauffüllung der Deckungssumme so wichtig wie hier. Ein Produktfehler trifft selten ein einzelnes Stück: Er steckt in einer Charge, einer Serie oder im Entwurf und wirkt damit auf alle ausgelieferten Exemplare.
Die Serienschadenklausel fasst diese Fälle zu einem Versicherungsfall zusammen. Das hat zwei Seiten: Der Selbstbehalt fällt nur einmal an, die Deckungssumme steht aber auch nur einmal zur Verfügung — für alle betroffenen Abnehmer zusammen. Wer viele Kunden mit demselben Teil beliefert, sollte die Summe deshalb nicht am einzelnen Abnehmer bemessen.
Wen die Produkthaftung trifft — auch ohne eigene Produktion
Der Begriff Hersteller ist im Produkthaftungsrecht weiter gefasst, als er im Alltag verstanden wird. Er erfasst nicht nur den, der ein Produkt fertigt, sondern jeden, der aus Sicht des Geschädigten dafür einsteht. Deshalb betrifft diese Haftung auch Betriebe, die sich selbst nicht als Hersteller sehen.
Praktisch bedeutet das: Ein Handelsbetrieb, der Ware unter eigenem Namen vertreibt, steht haftungsrechtlich wie ein Produzent da. Diese Konstellation wird bei Eigenmarken regelmäßig übersehen.
Zwei Haftungsgrundlagen mit unterschiedlichen Regeln
Produkthaftung ist nicht ein Anspruch, sondern zwei — und sie unterscheiden sich erheblich. Das ist keine juristische Feinheit, sondern bestimmt, was der Geschädigte beweisen muss und wie weit die Haftung reicht.
Nach dem Produkthaftungsgesetz haftet der Hersteller verschuldensunabhängig für Schäden an Leben, Körper, Gesundheit und an privat genutzten Sachen. Der Geschädigte muss nur Fehler, Schaden und Ursächlichkeit beweisen — nicht, dass jemand etwas falsch gemacht hat. Dafür ist der Anwendungsbereich begrenzt: gewerblich genutzte Sachen und reine Vermögensschäden fallen nicht darunter.
Daneben steht die Produzentenhaftung aus dem allgemeinen Deliktsrecht. Sie verlangt ein Verschulden, kehrt die Beweislast aber weitgehend um: Der Hersteller muss darlegen, dass er seine Pflichten bei Konstruktion, Fabrikation, Instruktion und Produktbeobachtung erfüllt hat. Dafür erfasst sie auch Schäden an gewerblich genutzten Sachen — und damit die typische Konstellation zwischen zwei Betrieben.
Verjährung und Nachhaftung
Produkthaftungsansprüche erreichen den Hersteller oft erst Jahre nach der Lieferung. Deshalb gehören zwei zeitliche Fragen in jede Vertragsprüfung: Wie lange kann ein Anspruch erhoben werden, und welcher Vertrag steht dann dafür ein?
Was der Betrieb dafür tun muss
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Was die einfache Betriebshaftpflicht nicht auffängt
Die Betriebshaftpflicht enthält eine Produkthaftpflichtdeckung, die den klassischen Fall abdeckt: Das Produkt verursacht einen Personen- oder Sachschaden. Was sie nicht abdeckt, sind die Folgekosten beim Abnehmer — und genau die machen im Business-to-Business-Geschäft den größeren Teil aus.
Obliegenheiten: Qualitätssicherung ist Vertragsbestandteil
Diese Dokumentation ist keine Bürokratie um ihrer selbst willen. Weil die Beweislast in der Produzentenhaftung weitgehend beim Hersteller liegt, ist sie das einzige Mittel, mit dem sich ein Vorwurf entkräften lässt.
Geltungsbereich: warum das Ausland eigens geregelt wird
Die geografische Geltung ist in der Produkthaftpflicht kein Randthema. Wo ein Produkt in Verkehr gebracht wird, entscheidet, nach welchem Recht gehaftet wird — und die Unterschiede zwischen Rechtsordnungen sind erheblich, sowohl bei den Anspruchsvoraussetzungen als auch bei der Höhe.
Standardverträge decken üblicherweise Europa ab; der nordamerikanische Markt ist regelmäßig ausgeschlossen und nur gegen gesonderte Vereinbarung versicherbar. Wichtig ist dabei ein Punkt, der leicht übersehen wird: Es kommt nicht darauf an, wohin Sie liefern, sondern wohin Ihr Produkt gelangt. Wer an einen deutschen Endhersteller liefert, der weltweit exportiert, hat ein weltweites Risiko — auch ohne selbst zu exportieren.
Deshalb gehört in jede Vertragsprüfung die Frage, wohin die Abnehmer liefern. Sie lässt sich meist beantworten, und die Antwort entscheidet über den notwendigen Geltungsbereich.
Im Schadenfall und beim Vertrag
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Die vier Fehlerarten, an denen sich alles entscheidet
Nach einem Produktschaden
Typische Fehler
Typische Schadenfälle
- Ein geliefertes Bauteil führt beim Kunden zu einem Maschinenschaden.
- Ein Produkt muss aus dem Handel genommen werden, weil eine Charge fehlerhaft ist.
- Ein Verarbeiter verlangt die Kosten für Aus- und Wiedereinbau ersetzt.
- Ein Kunde im Ausland macht Ansprüche nach dortigem Recht geltend.
Woran die Deckung im Schadenfall scheitert
Nicht der Beitrag entscheidet, sondern die Bedingungen. Diese Gründe tauchen in der Praxis immer wieder auf:
- Die erweiterte Produkthaftpflicht mit Aus- und Einbaukosten war nicht vereinbart.
- Die geografische Geltung schloss das Zielland aus.
- Rückrufkosten waren nicht mitversichert.
- Die Dokumentation der Qualitätssicherung ließ sich nicht belegen.
Unabhängige Quellen zum Weiterlesen
- Gesetze im InternetDas Produkthaftungsgesetz im amtlichen Volltext — Grundlage der verschuldensunabhängigen Haftung.
Sie wissen jetzt, worauf es ankommt. Wo Ihr Betrieb steht, zeigt der Bedarfscheck in ein paar Minuten.
Häufige Fragen.
Was kostet die Gewerbeberatung?
Für Ihren Betrieb entstehen keine zusätzlichen Kosten. Wir werden über die Courtage vergütet, die im Versicherungsbeitrag ohnehin einkalkuliert ist. Ein Honorar vereinbaren wir nur ausdrücklich und schriftlich — das ist die Ausnahme.
Gilt der Schutz auch für Exporte?
Nur im vereinbarten Geltungsbereich. Der US-amerikanische Markt ist in Standardverträgen fast immer ausgeschlossen, weil dort das Haftungsniveau deutlich höher liegt.
Wir sind nur Zulieferer — betrifft uns das?
Ja. Wer ein Teil liefert, das in ein anderes Produkt eingebaut wird, haftet für Schäden daraus. Dann werden Aus- und Einbaukosten beim Abnehmer zum eigentlichen Kostenblock.
Müssen wir unsere bestehenden Verträge kündigen?
Nein. Vieles ist solide und bleibt einfach. Gewechselt wird da, wo Ihr Betrieb einen erkennbaren Vorteil hat — und nie, bevor der neue Schutz wirklich steht.
Kommen Sie auch zu uns in den Betrieb?
Ja. Meist geht es online per Video am schnellsten; wenn es sinnvoll ist, sich Räume, Lager oder Abläufe selbst anzusehen, kommen wir zu Ihnen in den Betrieb. Was besser passt, entscheiden Sie — fachlich macht es keinen Unterschied.
