Produkthaftpflicht in Köln
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Produkt­haft­pflicht

in Köln und Umgebung Ein fehlerhaftes Produkt richtet nicht nur Eigenschäden an, sondern kann vor allem auch Schäden und damit Schaden­ersatzansprüche bei Dritten verursachen.

— Was das in Köln bedeutet

In Köln hängt vieles an kleinen Einheiten: Agentur, Praxis, Handwerk, Gastronomie, dazu viele Ein- und Zwei-Personen-Betriebe, die aus einer Wohnung heraus gewachsen sind. Genau dort verschiebt sich die Absicherung schleichend — der Betrieb wächst, die Verträge bleiben, wie sie beim Start abgeschlossen wurden. Wir schauen deshalb zuerst auf den heutigen Betrieb und erst danach in die Police.

Das Wichtigste in Kürze
  • Wer herstellt, veredelt oder importiert, haftet für das Produkt — die Betriebs­haft­pflicht allein reicht nicht.
  • Produkthaftungsansprüche erreichen den Hersteller oft erst Jahre nach der Lieferung.
  • Wer ein Teil liefert, das in ein anderes Produkt eingebaut wird, haftet für Schäden daraus.
Produkt­haft­pflicht­versicherung in Kürze

Unabhängige Beratung bei Ihrem Versicherungs­makler

Schützt Hersteller vor Schadens­ersatzansprüchen Dritter, die aufgrund von fehlerhaften Produkten entstanden sind
Die Produkt­haft­pflicht­versicherung muss in Verbindung mit einer Betriebs­haft­pflicht­versicherung abgeschlossen werden
Die konventionelle Produkt­haft­pflicht­versicherung ist oftmals in der Betriebs­haft­pflicht­versicherung bereits integriert und leistet bei Personen- und Sachschäden und den aus diesen Schäden resultierenden Vermögens­schäden.
Die erweiterte Produkt­haft­pflicht­versicherung als Absicherung gegen echte Vermögens­schäden muss individuell dazu gebucht werden und eignet sich vor allem für Hersteller und Händler von Zwischen­produkten
Deckt keine Eigenschäden, wie Rückrufkosten, ab
Für wen ist die Produkt­haft­pflicht­versicherung geeignet?

Es haften nicht nur Produkthersteller , sondern auch beispielsweise Gastronomen als Produzenten von Speisen, sog. Quasihersteller die ihr Logo auf fremdproduzierte Waren drucken und auch Händler , wenn der Hersteller des Produktes nicht festgestellt werden kann.

Schadensbeispiele für eine Produkt­haft­pflicht­versicherung
  • Ein Produzent von Heizdecken erhält Schadens­ersatz­forderungen seiner Kunden, da aufgrund der fehlerhaften Decken und der überhöhten Temperaturen Verbrennungen entstanden sind.
  • Die von einem Zulieferer produzierten Teile für den Einbau in die Produkte eines seiner Kunden erweisen sich als fehlerhaft. Da nicht klar ist welche Produkte genau betroffen sind, entsteht einer großer Aufwand zur Überprüfung.

Bevor es ins Detail geht: Erzählen Sie uns kurz, wie Ihr Betrieb aufgestellt ist — wir sagen Ihnen, was zählt.

AUF EINEN BLICK — WAS DRIN IST UND WAS NICHT
✓ Das ist versichert
  • Schäden durch fehlerhafte Produktebei Kunden und Dritten, nach Inverkehrbringen.
  • Erweiterte Produkt­haft­pflichtAus- und Einbaukosten, Verbindungs- und Vermischungs­schäden.
  • Abwehr unberechteter Ansprücheauch bei Produkten, die nur gehandelt werden.
  • Weltweite Deckungje nach Tarif inklusive USA/Kanada.

Wer herstellt, veredelt oder importiert, haftet für das Produkt — die Betriebs­haft­pflicht allein reicht nicht.

SO LÄUFT DER GEWERBE-CHECK
1Termin — online oder im Betrieb

Sie buchen einen Termin; auf Wunsch kommen wir zu Ihnen in den Betrieb.

2Betriebs­beschreibung lesen

Was macht der Betrieb heute wirklich — und steht das so im Vertrag?

3Lücken und Doppeltes

Tätigkeits­schäden, Außen­versicherung, Betriebs­unter­brechung: wir prüfen Bedingungen, nicht Beiträge.

4Empfehlung mit Begründung

Sie entscheiden. Was passt, bleibt — auch beim bisherigen Versicherer.

Schritt 1 von 4

Wischen Sie durch die Schritte.

Als Versicherungs­makler nach § 34d Abs. 1 GewO vergütet über die Courtage — keine Zusatzkosten für den Betrieb.

Produkt­haft­pflicht — unabhängig eingeordnet.
Wir vergleichen den Markt und sagen Ihnen auch, was Sie nicht brauchen.
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Produkt­haft­pflicht im Detail.

Wann die Produkt­haft­pflicht greift

Sobald ein Produkt in Verkehr gebracht wird, haftet der Hersteller für Schäden, die es bei Dritten verursacht — unabhängig von einem Verschulden. Das gilt auch für Betriebe, die Teile zuliefern oder Produkte lediglich weiterverarbeiten.

Die einfache Betriebs­haft­pflicht deckt Schäden durch das Produkt selbst nur eingeschränkt. Erweiterte Produkt­haft­pflicht schließt darüber hinaus die Folgekosten ein, etwa den Aus- und Einbau mangelhafter Teile beim Kunden.

Die erweiterten Bausteine

Aus- und Einbaukosten für mangelhafte Teile beim Abnehmer.
Kosten für die Weiterverarbeitung fehlerhafter Produkte.
Prüf- und Sortierkosten bei Verdacht auf fehlerhafte Chargen.
Schäden durch Produkte, die im Ausland in Verkehr gebracht wurden.

Wer exportiert, sollte besonders auf die geografische Geltung achten: Der US-amerikanische Markt ist in Standardverträgen fast immer ausgeschlossen, weil dort das Haftungsniveau deutlich höher liegt.

Wer als Hersteller gilt

Als Hersteller gilt nicht nur, wer produziert, sondern auch, wer sein Zeichen anbringt, wer importiert und unter Umständen der Händler, wenn der Hersteller nicht feststellbar ist. Damit trifft die Haftung deutlich mehr Betriebe, als die meisten annehmen.

Die Haftung besteht unabhängig vom Verschulden. Entlastend wirkt nur der Nachweis, dass der Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkennbar war — ein hoher Maßstab.

Dokumentation als Schutz

Im Streitfall entscheidet häufig die Dokumentation: Wareneingangs­prüfung, Chargenverfolgung, Prüfprotokolle, Bedienungsanleitungen und Warnhinweise. Wer belegen kann, dass er sorgfältig gearbeitet hat, steht deutlich besser da.

Auch die Produktbeobachtung nach dem Verkauf gehört dazu: Häufen sich Beschwerden, muss der Hersteller reagieren. Wer das versäumt, riskiert den Vorwurf der Pflicht­verletzung — und damit Probleme beim Versicherungs­schutz.

Ins Detail geht es hier — aufgeteilt nach Thema, zum Aufklappen antippen.

Was gedeckt ist und wo die Grenzen liegen

4 Abschnitte

Deckungssumme, Serienschaden und Maximierung

In keiner anderen Sparte ist die Frage nach der Wiederauffüllung der Deckungssumme so wichtig wie hier. Ein Produktfehler trifft selten ein einzelnes Stück: Er steckt in einer Charge, einer Serie oder im Entwurf und wirkt damit auf alle ausgelieferten Exemplare.

Die Serien­schaden­klausel fasst diese Fälle zu einem Versicherungsfall zusammen. Das hat zwei Seiten: Der Selbstbehalt fällt nur einmal an, die Deckungssumme steht aber auch nur einmal zur Verfügung — für alle betroffenen Abnehmer zusammen. Wer viele Kunden mit demselben Teil beliefert, sollte die Summe deshalb nicht am einzelnen Abnehmer bemessen.

Maximierung je Versicherungsjahr prüfenWie oft steht die Deckungssumme innerhalb eines Jahres bereit? Zweifach ist der übliche Standard.
Sublimits beachtenAus- und Einbaukosten, Prüf- und Sortierkosten und Weiterverarbeitungs­schäden haben häufig eigene, niedrigere Grenzen.
Zeitliche Zuordnung klären: Bei Serienschäden entscheidet, welchem Versicherungsjahr der Fall zugeordnet wirdbeim Wechsel des Versicherers ist das der Streitpunkt.
Nachhaftung vereinbarenAnsprüche werden oft erst Jahre nach der Lieferung erhoben.
Rückwärts­versicherung prüfen, wenn erstmals eine erweiterte Deckung abgeschlossen wird.
Abnehmerverträge gegenprüfenZugesagte Haftungs­erweiterungen müssen im Versicherungs­schutz abgebildet sein, sonst stehen Sie dafür allein ein.

Wen die Produkthaftung trifft — auch ohne eigene Produktion

Der Begriff Hersteller ist im Produkthaftungs­recht weiter gefasst, als er im Alltag verstanden wird. Er erfasst nicht nur den, der ein Produkt fertigt, sondern jeden, der aus Sicht des Geschädigten dafür einsteht. Deshalb betrifft diese Haftung auch Betriebe, die sich selbst nicht als Hersteller sehen.

Endherstellerverantwortlich für das gesamte Produkt, auch für zugekaufte Bestandteile.
Teilehersteller und Zulieferer: haften für den eigenen Beitragder Endhersteller nimmt bei einem Fehler Rückgriff.
Quasi-HerstellerWer seinen Namen, seine Marke oder sein Zeichen anbringt, haftet wie der Hersteller, auch wenn er nichts gefertigt hat.
Importeure aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums: Sie treten an die Stelle des Herstellers.
HändlerSie haften, wenn der Hersteller nicht feststellbar ist und sie ihn nicht benennen können.
WeiterverarbeiterWer ein Produkt verändert, wird für das veränderte Produkt selbst zum Hersteller.

Praktisch bedeutet das: Ein Handelsbetrieb, der Ware unter eigenem Namen vertreibt, steht haftungs­rechtlich wie ein Produzent da. Diese Konstellation wird bei Eigenmarken regelmäßig übersehen.

Zwei Haftungs­grundlagen mit unterschiedlichen Regeln

Produkthaftung ist nicht ein Anspruch, sondern zwei — und sie unterscheiden sich erheblich. Das ist keine juristische Feinheit, sondern bestimmt, was der Geschädigte beweisen muss und wie weit die Haftung reicht.

Nach dem Produkthaftungs­gesetz haftet der Hersteller verschuldens­unabhängig für Schäden an Leben, Körper, Gesundheit und an privat genutzten Sachen. Der Geschädigte muss nur Fehler, Schaden und Ursächlichkeit beweisen — nicht, dass jemand etwas falsch gemacht hat. Dafür ist der Anwendungs­bereich begrenzt: gewerblich genutzte Sachen und reine Vermögens­schäden fallen nicht darunter.

Daneben steht die Produzentenhaftung aus dem allgemeinen Deliktsrecht. Sie verlangt ein Verschulden, kehrt die Beweislast aber weitgehend um: Der Hersteller muss darlegen, dass er seine Pflichten bei Konstruktion, Fabrikation, Instruktion und Produktbeobachtung erfüllt hat. Dafür erfasst sie auch Schäden an gewerblich genutzten Sachen — und damit die typische Konstellation zwischen zwei Betrieben.

Verjährung und Nachhaftung

Produkthaftungsansprüche erreichen den Hersteller oft erst Jahre nach der Lieferung. Deshalb gehören zwei zeitliche Fragen in jede Vertragsprüfung: Wie lange kann ein Anspruch erhoben werden, und welcher Vertrag steht dann dafür ein?

Verjährung beginnt nicht mit der Lieferung, sondern mit der Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigemsie kann sich weit nach hinten verschieben.
Daneben stehen absolute Höchstfristen, nach denen die Haftung nach dem Produkthaftungs­gesetz erlischt.
Nachhaftung vereinbaren, damit Ansprüche nach Vertragsende noch gedeckt sind.
Bei Betriebsaufgabe eine Nachhaftungs­deckung abschließen, nicht einfach kündigen.
Bei Unternehmensverkauf klären, wer für Altprodukte einstehtdas gehört in den Kaufvertrag.
Produktionsunterlagen und Prüfprotokolle so lange aufbewahren, wie Ansprüche möglich sind.

Was der Betrieb dafür tun muss

3 Abschnitte

Was die einfache Betriebs­haft­pflicht nicht auffängt

Die Betriebs­haft­pflicht enthält eine Produkt­haft­pflicht­deckung, die den klassischen Fall abdeckt: Das Produkt verursacht einen Personen- oder Sachschaden. Was sie nicht abdeckt, sind die Folgekosten beim Abnehmer — und genau die machen im Business-to-Business-Geschäft den größeren Teil aus.

Aus- und Einbaukosten: Ein fehlerhaftes Teil muss aus dem Endprodukt entfernt und ersetzt werdendie Arbeit übersteigt den Teilewert um ein Vielfaches.
Weiterverarbeitungs­schädenDas mangelhafte Vorprodukt macht die gesamte Charge des Abnehmers unbrauchbar.
Prüf- und SortierkostenWenn nur ein Teil der Lieferung betroffen ist, muss die ganze Lieferung geprüft werden.
Schäden durch mangelhafte Maschinen oder Vorrichtungen, die beim Abnehmer Ausschuss produzieren.
Rückrufkosteneine eigene Deckung, nicht Teil der erweiterten Produkt­haft­pflicht.
Der Wert des eigenen Produkts selbst: Er bleibt immer beim Herstellerdas ist Gewährleistung, nicht Haftung.

Obliegenheiten: Qualitäts­sicherung ist Vertrags­bestandteil

Wareneingangs­prüfung dokumentierensie entlastet, wenn der Fehler beim Zulieferer lag.
Chargen- und Losverfolgung führenOhne sie lässt sich ein Fehler nicht eingrenzen und betrifft die gesamte Produktion.
Prüfprotokolle und Freigaben aufbewahren, mindestens für die Dauer der Verjährungsfristen.
Anleitungen und Warnhinweise in der Sprache des Zielmarkts, verständlich und vollständig.
Produktbeobachtung organisierenReklamationen zentral erfassen und auswerten, nicht nur einzeln bearbeiten.
Konstruktions- und Änderungsstände nachvollziehbar haltenauch kleine Änderungen sind ein neuer Produktstand.

Diese Dokumentation ist keine Bürokratie um ihrer selbst willen. Weil die Beweislast in der Produzentenhaftung weitgehend beim Hersteller liegt, ist sie das einzige Mittel, mit dem sich ein Vorwurf entkräften lässt.

Geltungsbereich: warum das Ausland eigens geregelt wird

Die geografische Geltung ist in der Produkt­haft­pflicht kein Randthema. Wo ein Produkt in Verkehr gebracht wird, entscheidet, nach welchem Recht gehaftet wird — und die Unterschiede zwischen Rechtsordnungen sind erheblich, sowohl bei den Anspruchsvoraussetzungen als auch bei der Höhe.

Standardverträge decken üblicherweise Europa ab; der nordamerikanische Markt ist regelmäßig ausgeschlossen und nur gegen gesonderte Vereinbarung versicherbar. Wichtig ist dabei ein Punkt, der leicht übersehen wird: Es kommt nicht darauf an, wohin Sie liefern, sondern wohin Ihr Produkt gelangt. Wer an einen deutschen Endhersteller liefert, der weltweit exportiert, hat ein weltweites Risiko — auch ohne selbst zu exportieren.

Deshalb gehört in jede Vertragsprüfung die Frage, wohin die Abnehmer liefern. Sie lässt sich meist beantworten, und die Antwort entscheidet über den notwendigen Geltungsbereich.

Im Schadenfall und beim Vertrag

3 Abschnitte

Die vier Fehlerarten, an denen sich alles entscheidet

Konstruktionsfehler: Das Produkt ist bereits im Entwurf gefährlicher betrifft die gesamte Serie und ist deshalb der teuerste Fall.
FabrikationsfehlerEin Ausreißer in der Fertigung, meist auf eine Charge begrenzt und über Chargenverfolgung eingrenzbar.
Instruktionsfehler: Anleitung, Warnhinweise oder Kennzeichnung sind unzureichendder in der Praxis häufigste Vorwurf und zugleich der am einfachsten vermeidbare.
ProduktbeobachtungsfehlerDer Hersteller reagiert nicht auf Hinweise aus dem Markt, obwohl sich Beschwerden häufen.
Entwicklungs­risiko: Ein Fehler, der nach dem Stand von Wissenschaft und Technik beim Inverkehrbringen nicht erkennbar warder einzige echte Entlastungs­grund und ein hoher Maßstab.
FehlgebrauchDer Hersteller muss auch mit naheliegendem, nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch rechnen und davor warnen.

Nach einem Produktschaden

Sofort melden, auch bei unklarer UrsacheProdukthaftungsfälle entwickeln sich, und frühe Beteiligung des Versicherers steuert die Kosten.
Das beanstandete Produkt sichern und nicht verändern; Rückstellmuster der gleichen Charge dazulegen.
Chargenumfang eingrenzenWelche Lieferungen sind betroffen, wer hat sie erhalten?
Keine Zusage an den Abnehmer über Kostenübernahme, bevor die Deckung geklärt ist.
Prüfen, ob eine Gefahr für Personen bestehtdann greifen Melde- und Handlungspflichten unabhängig vom Versicherungs­schutz.
Zulieferer parallel informieren, damit deren Ansprüche und Fristen gewahrt bleiben.

Typische Fehler

Nur die Grunddeckung besteht, obwohl der Betrieb Teile für die Weiterverarbeitung liefert.
Der Geltungsbereich endet in Europa, während die Abnehmer weltweit ausliefern.
Rückrufkosten werden als mitversichert angenommen, sind aber eine eigene Deckung.
Eigenmarken werden vertrieben, ohne dass jemand die Herstellerstellung bedacht hat.
Die Deckungssumme orientiert sich am Warenwert statt am möglichen Folgeschaden beim Abnehmer.
Serienschäden werden nicht beachtetEin Konstruktionsfehler betrifft alle Stücke, die Deckungssumme steht aber nur begrenzt oft zur Verfügung.

Typische Schadenfälle

  • Ein geliefertes Bauteil führt beim Kunden zu einem Maschinen­schaden.
  • Ein Produkt muss aus dem Handel genommen werden, weil eine Charge fehlerhaft ist.
  • Ein Verarbeiter verlangt die Kosten für Aus- und Wiedereinbau ersetzt.
  • Ein Kunde im Ausland macht Ansprüche nach dortigem Recht geltend.

Woran die Deckung im Schadenfall scheitert

Nicht der Beitrag entscheidet, sondern die Bedingungen. Diese Gründe tauchen in der Praxis immer wieder auf:

  • Die erweiterte Produkt­haft­pflicht mit Aus- und Einbaukosten war nicht vereinbart.
  • Die geografische Geltung schloss das Zielland aus.
  • Rückrufkosten waren nicht mitversichert.
  • Die Dokumentation der Qualitäts­sicherung ließ sich nicht belegen.

Unabhängige Quellen zum Weiterlesen

  • Gesetze im InternetDas Produkthaftungs­gesetz im amtlichen Volltext — Grundlage der verschuldens­unabhängigen Haftung.
Noch tiefer im Detail. Für dieses Thema führt unsere Gewerbe-Spezialeinheit B Insurance eine ausführliche Fachseite: Produkt­haft­pflicht­versicherung — mit Schadenbeispielen, Ausschlüssen und Prüfpunkten im Volltext. Die Beratung selbst läuft weiter über uns, direkt vor Ort.

Sie wissen jetzt, worauf es ankommt. Wo Ihr Betrieb steht, zeigt der Bedarfs­check in ein paar Minuten.

Häufige Fragen.

Was kostet die Gewerbeberatung?

Für Ihren Betrieb entstehen keine zusätzlichen Kosten. Wir werden über die Courtage vergütet, die im Versicherungsbeitrag ohnehin einkalkuliert ist. Ein Honorar vereinbaren wir nur ausdrücklich und schriftlich — das ist die Ausnahme.

Gilt der Schutz auch für Exporte?

Nur im vereinbarten Geltungsbereich. Der US-amerikanische Markt ist in Standardverträgen fast immer ausgeschlossen, weil dort das Haftungsniveau deutlich höher liegt.

Wir sind nur Zulieferer — betrifft uns das?

Ja. Wer ein Teil liefert, das in ein anderes Produkt eingebaut wird, haftet für Schäden daraus. Dann werden Aus- und Einbaukosten beim Abnehmer zum eigentlichen Kostenblock.

Müssen wir unsere bestehenden Verträge kündigen?

Nein. Vieles ist solide und bleibt einfach. Gewechselt wird da, wo Ihr Betrieb einen erkennbaren Vorteil hat — und nie, bevor der neue Schutz wirklich steht.

Kommen Sie auch zu uns in den Betrieb?

Ja. Meist geht es online per Video am schnellsten; wenn es sinnvoll ist, sich Räume, Lager oder Abläufe selbst anzusehen, kommen wir zu Ihnen in den Betrieb. Was besser passt, entscheiden Sie — fachlich macht es keinen Unterschied.

— UND JETZT?
Produkt­haft­pflicht: Lassen Sie es uns konkret machen. Wir prüfen auch, ob Ihr bestehender Vertrag gut ist — dann sagen wir Ihnen genau das.
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