Bauherren & Bauleistung in Köln
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Bauherren & Bauleistung

Bevor Sie selber rechnen, empfehlen wir Ihnen sich unsere Informationen zum Thema Bauleistungs­versicherung durchzulesen.

— Was das in Köln bedeutet

Kölner Betriebe sind selten reine Lehrbuchfälle: Die Agentur hat ein Lager im Keller, der Handwerks­betrieb arbeitet auch mal auf Denkmalschutz-Baustellen, die Praxis teilt sich Räume. Für den Schutz zählt deshalb weniger die Branchenschublade als die Frage, welche Tätigkeiten tatsächlich im Vertrag stehen — und welche eben nicht.

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Das Wichtigste in Kürze
  • Die häufigste Lücke der Bauleistungs­versicherung liegt nicht im Umfang, sondern am Ende ihrer Laufzeit.
  • Meist der Bauherr, der die Kosten anteilig auf die beteiligten Betriebe umlegt.
  • Für den Schutz zählt deshalb weniger die Branchenschublade als die Frage, welche Tätigkeiten tatsächlich im Vertrag stehen — und welche eben nicht.
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AUF EINEN BLICK — WAS DRIN IST UND WAS NICHT
✓ Das ist versichert
  • Die eigene Bauleistung bis zur Abnahmegegen unvorhergesehene Schäden, Sturm, Diebstahl eingebauter Teile.
  • Bauherren und Auftragnehmerje nach Vertrag versichert.
  • Ungewöhnliche WitterungStarkregen und Frost am Rohbau.
  • Vandalismus auf der Baustelle.

Auf der Baustelle trägt der Auftragnehmer das Risiko bis zur Abnahme — die Bauleistungs­versicherung schließt genau diese Zeit.

SO LÄUFT DER GEWERBE-CHECK
1Termin — online oder im Betrieb

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2Betriebs­beschreibung lesen

Was macht der Betrieb heute wirklich — und steht das so im Vertrag?

3Lücken und Doppeltes

Tätigkeits­schäden, Außen­versicherung, Betriebs­unter­brechung: wir prüfen Bedingungen, nicht Beiträge.

4Empfehlung mit Begründung

Sie entscheiden. Was passt, bleibt — auch beim bisherigen Versicherer.

Schritt 1 von 4

Wischen Sie durch die Schritte.

Als Versicherungs­makler nach § 34d Abs. 1 GewO vergütet über die Courtage — keine Zusatzkosten für den Betrieb.

Bauherren & Bauleistung — unabhängig eingeordnet.
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Bauherren & Bauleistung im Detail.

Bauleistung und Bauherren­haftpflicht

Die Bauleistungs­versicherung schützt das entstehende Bauwerk selbst — gegen unvorhergesehene Schäden während der Bauzeit, etwa durch Sturm, Vandalismus oder Ungeschicklichkeit. Sie endet mit der Abnahme.

Die Bauherren­haftpflicht deckt einen anderen Fall ab: Schäden, die Dritten auf oder durch die Baustelle entstehen. Als Bauherr haften Sie für die Verkehrs­sicherung, auch wenn Sie die Arbeiten vergeben haben — Stolperfallen, herabfallende Teile und Schäden am Nachbar­grundstück sind die typischen Fälle.

Was während der Bauzeit oft übersehen wird

Feuerschäden am Rohbau sind in der Bauleistungs­versicherung meist nicht enthalten; dafür gibt es die Feuerrohbau­versicherung, die häufig beitragsfrei in der späteren Gebäude­versicherung enthalten ist — vorausgesetzt, sie wird rechtzeitig beantragt.

Ebenfalls wichtig: Eigenleistungen. Wer selbst mitarbeitet, ist dabei nicht gesetzlich unfallversichert und sollte sich bei der Berufsgenossenschaft anmelden sowie privat absichern.

Wer versichert und wer zahlt

Die Bauleistungs­versicherung kann vom Bauherrn oder vom Unternehmer abgeschlossen werden. Üblich ist, dass der Bauherr versichert und die Kosten anteilig auf die beteiligten Unternehmen umlegt — das vermeidet Streit darüber, wer für welchen Schaden aufkommt.

Versichert sind unvorhergesehene Beschädigungen der Bauleistung: Sturm, Starkregen, Vandalismus, Ungeschicklichkeit, Diebstahl fest eingebauter Teile. Nicht versichert sind Mängel der Bauleistung selbst — dafür haftet der ausführende Betrieb.

Zeitraum und Schnittstellen

Der Schutz beginnt mit Baubeginn und endet mit der Abnahme. Danach übernimmt die Wohngebäude- oder Firmen­gebäude­versicherung. Genau an dieser Schnittstelle entstehen Lücken, wenn die Abnahme sich verzögert oder das Gebäude vorher genutzt wird.

Bei längeren Bauphasen gehört außerdem geklärt, wie mit Winterpausen und Baustillstand umgegangen wird — viele Verträge sehen dafür eigene Regelungen oder Meldepflichten vor.

Ins Detail geht es hier — aufgeteilt nach Thema, zum Aufklappen antippen.

Was gedeckt ist und wo die Grenzen liegen

3 Abschnitte

Was regelmäßig nicht gedeckt ist

Mängel der Bauleistung und die Kosten ihrer Beseitigungdafür haftet der ausführende Betrieb aus dem Werkvertrag.
Normale Wertminderung, Verschleiß und Setzungsrisse, die zum Bauen gehören.
Schäden durch fehlende oder unzureichende Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Stand der Technik erforderlich gewesen wären.
Vermögens­schäden aus BauverzugVertragsstrafen, Mietausfall und entgangene Nutzung sind kein Fall der Bauleistung.
Feuerschäden am Rohbaudafür gibt es die Feuerrohbau­versicherung, die rechtzeitig zu beantragen ist.
Schäden nach der AbnahmeAb diesem Zeitpunkt ist die Gebäude­versicherung zuständig.

Die letzten beiden Punkte sind die praktisch wichtigsten, weil sie zeitliche Lücken beschreiben. Der Schutz beginnt nicht automatisch mit dem ersten Spatenstich und endet nicht automatisch mit dem Einzug — beides hängt an Vereinbarungen, die vor Baubeginn getroffen werden müssen.

Versicherungs­summe und Selbstbehalt

Die Versicherungs­summe entspricht der Bausumme einschließlich aller Leistungen, die in das Bauwerk eingehen — auch der Eigenleistungen und der vom Bauherrn beigestellten Materialien. Wer nur die Auftragssummen der beauftragten Betriebe addiert, unterschreitet die tatsächliche Summe regelmäßig und riskiert eine anteilige Kürzung.

Weil sich Bausummen während der Bauzeit ändern, sehen viele Verträge eine Anpassung nach Fertigstellung vor: Die endgültige Summe wird nachgemeldet und der Beitrag korrigiert. Diese Nachmeldung ist Pflicht, nicht Option.

Ein Selbstbehalt je Schadenfall ist in dieser Sparte üblich und sinnvoll. Er hält die kleinen, auf jeder Baustelle vorkommenden Beschädigungen aus der Abwicklung heraus. Wichtig ist die Frage, ob der Selbstbehalt je Schadenereignis oder je betroffenem Gewerk anfällt — bei einem Sturmschaden über mehrere Gewerke macht das einen Unterschied.

Schnittstellen: wer trägt welchen Teil des Bauvorhabens

Zur Bauherren­haftpflicht: Schäden an Dritten und an Nachbar­grundstückendie Bauleistung schützt nur das eigene Werk.
Zur Betriebs­haft­pflicht der ausführenden BetriebeSchäden, die sie bei ihrer Arbeit verursachen, einschließlich Tätigkeits­schäden.
Zur Feuerrohbau­versicherungBrand während der Bauzeit, häufig über die spätere Gebäude­versicherung abgedeckt.
Zur Gebäude­versicherung: Sie übernimmt ab Abnahme oder Bezugsfertigkeitder Übergang ist schriftlich zu klären.
Zur Bauhelfer- und gesetzlichen Unfall­versicherungWer selbst oder mit Helfern mitarbeitet, muss dies bei der Berufsgenossenschaft anmelden.
Zur Elektronik- und Maschinen­versicherungBaugeräte und Maschinen der Beteiligten sind dort versichert, nicht in der Bauleistung.

Was der Betrieb dafür tun muss

3 Abschnitte

Obliegenheiten auf der Baustelle

Die Bauleistungs­versicherung ist eine der wenigen Sparten, in denen die Obliegenheiten täglich sichtbar sind. Sie betreffen nicht Papier, sondern die Organisation der Baustelle — und sie werden nach einem Schaden mit Fotos und Bautagebuch abgeglichen.

Baustelle sichern: Bauzaun, Beleuchtung, verschlossene Zugängeauch am Wochenende und in Ruhephasen.
Material witterungsge­recht lagern und gegen Wegnahme sichern, nicht offen auf dem Grundstück.
Wasserführende Leitungen in der Frostperiode entleeren oder beheizen; die Vorgabe steht in fast jedem Vertrag.
Bautagebuch führen: Es dokumentiert Wetterlage, Anwesenheiten und den Bauzustanddie beste Grundlage für jede Schadenmeldung.
Baustillstand meldenWinterpausen und Unterbrechungen ändern das Risiko und sind anzeigepflichtig.
Bauzeit­verlängerung anzeigenDer Vertrag ist auf eine Bauzeit kalkuliert; läuft sie über, endet der Schutz womöglich vor der Fertigstellung.

Ab welchem Vorhaben sich der Schutz lohnt

Nicht jedes Bauvorhaben braucht eine Bauleistungs­versicherung. Maßgeblich ist weniger die Bausumme als die Frage, wie viel unfertige Leistung über welchen Zeitraum ungeschützt auf einer Fläche steht, zu der Dritte Zugang haben. Ein Innenausbau in geschlossenen Räumen ist ein anderes Risiko als ein Rohbau, der über den Winter offen steht.

Neubau und Anbau mit offener BauphaseWitterung und Zutritt sind über Monate nicht kontrollierbar.
Sanierung im Bestand: Hier kommt hinzu, dass vorhandene Bausubstanz beschädigt werden kannsie ist nicht automatisch mitversichert.
Gewerbliche Bauvorhaben mit TerminbindungEin Schaden verzögert die Inbetriebnahme und damit den Ertrag.
Vorhaben mit hohem Anteil eingebauter TechnikHaustechnik, Aufzüge und Steuerungen sind früh eingebaut und lange unbenutzt.
Bauen in innerstädtischer Lage mit NachbarbebauungDie Wahrscheinlichkeit von Fremdschäden und Zutritt Unbefugter ist höher.
Weniger dringendkurze, überschaubare Maßnahmen ohne offene Bauphase und ohne gelagertes Material.

Wer als Versicherungs­nehmer auftritt — und warum das zählt

In der Bauleistungs­versicherung fallen Versicherungs­nehmer und Geschädigter häufig auseinander. Versichert ist das Bauwerk, aber wirtschaftlich betroffen sind je nach Bauphase der Bauherr, die ausführenden Betriebe oder beide. Wer den Vertrag abschließt, bestimmt deshalb auch, wer im Schadenfall verhandelt und wer das Geld erhält.

Üblich sind zwei Modelle. Beim Bauherrenmodell versichert der Bauherr das gesamte Vorhaben und legt die Kosten auf die beteiligten Betriebe um. Das hat den Vorteil, dass es nur einen Vertrag gibt, keine Lücken zwischen den Gewerken entstehen und der Streit darüber entfällt, wer welchen Schaden verursacht hat. Beim Unter­nehmer­modell versichert der ausführende Betrieb seine eigene Leistung — einfacher für ihn, aber lückenanfällig, sobald mehrere Betriebe beteiligt sind.

Bauherrenmodellein Vertrag für alle Gewerke, klare Zuständigkeit, Kostenumlage über die Verträge mit den Betrieben.
Unter­nehmer­modellsinnvoll bei einem einzigen ausführenden Betrieb, riskant bei geteilter Vergabe.
Mitversicherung der Beteiligten schriftlich regelnsonst nimmt der Versicherer nach der Zahlung Rückgriff beim Verursacher.
Regressverzicht prüfenOhne ihn zahlt der Versicherer und holt sich das Geld beim Handwerks­betrieb zurück, der dann seinerseits meldet.
Bei Vergabe an einen Generalunter­nehmer klären, wessen Vertrag gilt und ob der Bauherr mitversichert ist.
Nachweis vor Baubeginn einfordernEine Zusage im Angebot ist kein Versicherungsschein.

Im Schadenfall und beim Vertrag

3 Abschnitte

Nach einem Schaden auf der Baustelle

Bauschäden werden häufig zu spät gemeldet, weil sie zunächst wie eine Frage zwischen Bauherr und ausführendem Betrieb aussehen. Bis geklärt ist, wer sie verursacht hat, sind Spuren beseitigt und Fristen abgelaufen.

Sofort sichern und dokumentierenFotos vor jeder Aufräumarbeit, mit Datum und aus mehreren Perspektiven.
Bautagebuch und Wetterdaten des Schadentags festhaltensie entscheiden bei Witterungs­schäden über die Anerkennung.
Melden, auch wenn die Verursachung unklar istDie Zuordnung zwischen Bauleistung, Haftpflicht und Gewährleistung ist Aufgabe der Versicherer.
Beteiligte Betriebe schriftlich informieren, damit deren eigene Meldefristen gewahrt bleiben.
Keine Reparatur ohne Abstimmung beauftragen, außer zur Abwendung weiterer Schäden.
Bei Diebstahl Anzeige erstattenohne polizeiliche Anzeige wird in der Regel nicht reguliert.

Typische Fehler bei Abschluss und Abwicklung

Der Vertrag wird erst nach Baubeginn abgeschlossen; Schäden aus den ersten Wochen fallen heraus.
Die bestehende Bausubstanz bei Umbauten wurde nicht eingeschlossen, obwohl dort der größere Wert steht.
Eigenleistungen und beigestellte Materialien fehlen in der Versicherungs­summe.
Die Bauzeit wird überschritten, ohne dass die Verlängerung angezeigt wurde.
Die Feuerrohbau­deckung wurde nicht beantragt, weil sie in der späteren Gebäude­versicherung vermutet, aber nicht vereinbart wurde.
Der Übergang zur Gebäude­versicherung ist nicht datiertbei verzögerter Abnahme entsteht eine Lücke, die niemand bemerkt, bis etwas passiert.

Der Übergang zur Gebäude­versicherung

Die häufigste Lücke der Bauleistungs­versicherung liegt nicht im Umfang, sondern am Ende ihrer Laufzeit. Sie endet mit der Abnahme oder dem Bezug — die Gebäude­versicherung beginnt aber nicht automatisch am selben Tag.

Übergabetermin schriftlich festhalten und beiden Versicherern mitteilen.
Bezugsfertigkeit vor Abnahme meldenWer einzieht, bevor abgenommen ist, verändert den Versicherungsstatus.
Teilabnahmen berücksichtigenBei abschnittsweiser Fertigstellung braucht es eine abschnittsweise Regelung.
Feuerrohbau­deckung rechtzeitig in die Gebäude­versicherung überführen.
Restarbeiten und Mängelbeseitigung nach Abnahme sind kein Fall der Bauleistung mehrdafür haftet der ausführende Betrieb.
Die endgültige Bausumme nachmelden, damit Gebäude­versicherungs­summe und tatsächlicher Wert übereinstimmen.

Leistung, Bedingungen und Alltag

2 Abschnitte

Eigenleistungen und Bauhelfer

Wer selbst mitarbeitet oder Helfer einsetzt, verändert die Risikolage auf der Baustelle — versicherungstechnisch und rechtlich. Beides wird regelmäßig übersehen, weil es unentgeltlich geschieht.

Bauhelfer sind bei der Berufsgenossenschaft anzumelden, auch wenn sie unentgeltlich helfen.
Der Bauherr selbst ist dort nicht automatisch versichert und sollte sich gesondert absichern.
Eigenleistungen gehören in die Versicherungs­summe der Bauleistung, sonst entsteht Unter­versicherung.
Schäden, die Helfer verursachen, sind über die Bauherren­haftpflicht nur eingeschränkt gedeckt.
Werkzeug und Geräte der Helfer sind kein Bestandteil der Bauleistung.
Bei Personenschäden von Helfern drohen Regress­forderungendie Anmeldung ist der wirksamste Schutz davor.

Was genau versichert ist — und was der Begriff unvorhergesehen bedeutet

Versichert sind unvorhergesehene Beschädigungen und Zerstörungen der Bauleistung. Der Begriff ist juristisch enger, als er klingt: Unvorhergesehen ist, was die Beteiligten mit der im Bauwesen üblichen Sorgfalt nicht rechtzeitig erkennen konnten. Ein Schaden, der sich aus einer bekannten Schwachstelle ergibt, fällt nicht darunter.

Aus dieser Definition folgt die wichtigste Abgrenzung der Sparte: Die Bauleistungs­versicherung ist keine Gewährleistung. Mängel der Arbeit selbst — die falsch gesetzte Wand, die undichte Abdichtung, das fehlerhafte Gewerk — bleiben beim ausführenden Betrieb. Versichert ist der unvorhergesehene Schaden am Werk, nicht die Nachbesserung des Werks.

Witterungs­schäden im üblichen Rahmen: Sturm, Starkregen, Frostnicht jedoch Schäden aus Wetterlagen, mit denen zu rechnen war.
Vandalismus und mutwillige Beschädigung durch Unbefugte.
Diebstahl von bereits fest eingebauten Teilenloses Material meist nur mit gesondertem Einschluss.
Ungeschicklichkeit und Fahrlässigkeit von Beteiligten auf der Baustelle.
Bestehende Bausubstanz bei Umbautennur mit ausdrücklicher Vereinbarung, obwohl gerade dort die hohen Schäden entstehen.
Baustelleneinrichtung und Baugeräteeigener Baustein, nicht Teil der Bauleistung.

Typische Schadenfälle

  • Starkregen setzt den Rohbau unter Wasser.
  • Baumaterial wird von der Baustelle gestohlen.
  • Vandalismus beschädigt frisch verputzte Wände.
  • Ein Sturm wirft das Gerüst um und beschädigt die Fassade.

Woran die Deckung im Schadenfall scheitert

Nicht der Beitrag entscheidet, sondern die Bedingungen. Diese Gründe tauchen in der Praxis immer wieder auf:

  • Der Versicherungs­schutz endete mit der Abnahme, der Schaden trat danach ein.
  • Diebstahl war nur für fest eingebaute Teile gedeckt.
  • Mängel der Bauleistung selbst sind nie versichert — dafür haftet der Betrieb.
  • Der Baustillstand über den Winter war nicht gemeldet.
Noch tiefer im Detail. Für dieses Thema führt unsere Gewerbe-Spezialeinheit B Insurance eine ausführliche Fachseite: Versicherung für Bauunternehmen — mit Schadenbeispielen, Ausschlüssen und Prüfpunkten im Volltext. Die Beratung selbst läuft weiter über uns, direkt vor Ort.

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Häufige Fragen.

Was kostet die Gewerbeberatung?

Für Ihren Betrieb entstehen keine zusätzlichen Kosten. Wir werden über die Courtage vergütet, die im Versicherungsbeitrag ohnehin einkalkuliert ist. Ein Honorar vereinbaren wir nur ausdrücklich und schriftlich — das ist die Ausnahme.

Wer schließt die Bauleistungs­versicherung ab?

Meist der Bauherr, der die Kosten anteilig auf die beteiligten Betriebe umlegt. Das vermeidet Streit darüber, wer für welchen Schaden aufkommt.

Sind Mängel der Bauleistung mitversichert?

Nein. Versichert sind unvorhergesehene Beschädigungen von außen. Für Mängel der eigenen Leistung haftet der ausführende Betrieb — dafür gibt es keine Versicherung.

Müssen wir unsere bestehenden Verträge kündigen?

Nein. Vieles ist solide und bleibt einfach. Gewechselt wird da, wo Ihr Betrieb einen erkennbaren Vorteil hat — und nie, bevor der neue Schutz wirklich steht.

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