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Wartezeiten bei Versicherungen – Warum, wann und wie lange?

Einmal angenommen, der Wetterbericht sagt tagelange schwere Niederschläge voraus. Nun schnell das Haus am Fluss noch gegen Hochwasser absichern, für die Reparatur der Flutschäden kassieren und danach gleich wieder kündigen. Was wäre, wenn das jeder so machen könnte? So würde keine Versicherungsgemeinschaft funktionieren. Versicherungen sollen unvorhersehbare Schäden ersetzen, aber nicht solche, die zum Vertragsabschluss bereits eingetreten oder zumindest absehbar waren. Deshalb gibt es in einigen Fällen eine sogenannte Karenzzeit – also eine Wartezeit, bis der Versicherungsschutz greift.
In der Rechtsschutzversicherung sind Wartezeiten bei bestimmten Rechtsgebieten üblich. Damit wollen die Anbieter verhindern, schon bei schwelenden Konflikten hinzugezogen zu werden. Typisch sind Wartezeiten insbesondere im Arbeits-, Vertrags- oder Wohnungs-Rechtsschutz . Es lassen sich grundsätzlich also nur künftige Rechtsstreits absichern.
Es gibt aber auch Ausnahmen, also Rechtsschutzversicherungen ohne Wartezeit und selten auch sogenannte „ Rückwärtsversicherungen“ . Hier kann der bereits vor Vertragsabschluss eingetretene Versicherungsfall noch versichert werden – etwa für Verkehrsordnungswidrigkeiten. In diesen Fällen muss sich der Kunde vertraglich aber eine gewisse Zeit an den Anbieter binden, damit er nicht nach der Schadenregulierung sofort wieder kündigt.
Bei Haftpflicht-, Unfall-, Wohngebäude- oder Hausratversicherung gibt es solche Wartezeiten nicht. Schäden sind sofort ab Vertragsbeginn abgesichert.
Ausnahme: Wer seine Wohngebäude- oder Hausratversicherung um einen Elementarschutz gegen Starkregen und Überschwemmungen erweitern will, muss sich ebenfalls einige Zeit gedulden.
Wartezeiten gibt es ganz vereinzelt auch bei der Berufsunfähigkeits-versicherung. Der Begriff meint aber nicht immer dasselbe.
Wartezeit ist nicht gleich Wartezeit!
Der Begriff „Wartezeit“ kann zweierlei bedeuten. Eine Wartezeit in der Rechtsschutz- und Elementarschadenversicherung meint: Tritt ein Schaden eine bestimmte Zeit nach Versicherungsbeginn ein, kann der Versicherungsnehmer ihn nicht geltend machen. Das soll Missbrauch verhindern.
Bei Berufsunfähigkeitsversicherungen ist in der Regel aber etwas anderes gemeint: Tritt die Berufsunfähigkeit ein, kann der Kunde seine Ansprüche sofort geltend machen. Aber er muss eine vertraglich vereinbarte Zeit – zum Beispiel sechs Monate – bis zur ersten Auszahlung warten.
Ausnahme: Es gibt Angebote, bei denen der Versicherer vor Vertragsabschluss auf eine Gesundheitsprüfung verzichtet, der Kunde kann dann innerhalb einer bestimmten Frist aber keine Leistungen in Anspruch nehmen. Dann handelt es sich um eine Wartezeit ähnlich der Rechtsschutz- und Elementarschadenversicherung.
Die Wartezeiten können sehr unterschiedlich ausfallen, von wenigen Wochen bis zu einem Jahr oder mehr. Das hängt grundsätzlich vom Versicherungsvertrag und dem Unternehmen ab.
Bei der Rechtsschutzversicherung beträgt die Wartezeit oft drei Monate.
Wer das Haus mit einer Wohngebäudeversicherung zusätzlich gegen Elementarschäden wappnet, braucht in einigen Fällen nur ein paar Wochen zu warten, es können aber auch Wartezeiten über mehrere Monate vorkommen.
Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung hängen Wartezeiten sehr stark vom vereinbartem Vertrag ab: das können sechs Monate sein, in Ausnahmefällen aber auch ein bis zwei Jahre.
Quelle:
Die Versicherer – Das Verbraucherportal des GDV
| Vertreter | Vergleichsportal | Makler | |
|---|---|---|---|
| Auftraggeber | Das Versicherungsunternehmen | Das Portal selbst, finanziert über Abschlüsse | Sie — nach § 34d Abs. 1 GewO |
| Auswahl | Die Tarife des eigenen Hauses | Die Anbieter, die dort gelistet sind | Der gesamte Markt |
| Sortiert nach | Was das Haus im Programm hat | Meist nach Preis, selten nach Bedingungen | Bedingungen und Ihrem Bedarf |
| Beratungshaftung | Beim Unternehmen | In der Regel keine — Sie entscheiden allein | Beim Makler, mit Vermögensschaden-Haftpflicht |
| Im Schadenfall | Ansprechpartner des Versicherers | Kein persönlicher Ansprechpartner | Wir — auf Ihrer Seite des Tisches |
| Was es Sie kostet | Die Vergütung steckt im Beitrag | Die Vergütung steckt ebenfalls im Beitrag | Dieselbe Courtage, kein Aufpreis |
Der dritte Weg ist der Makler: im Auftrag des Kunden, aus dem gesamten Markt, mit Haftung für die Empfehlung — vergütet über die Courtage, die in nahezu jedem Tarif ohnehin einkalkuliert ist.
Wir klären, was da ist, was fehlt und was Ihnen wichtig ist.
Wir prüfen Bedingungen statt nur Preise und decken Doppeltes auf.
Sie entscheiden. Wechseln müssen Sie nichts, und was gut ist, bleibt.
Wischen Sie durch die Schritte.
Als Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO vergütet über die im Beitrag enthaltene Courtage — keine Zusatzkosten.
Stand: 27. März 2019. Beiträge, Bedingungen und Rechtslage ändern sich (dieser Beitrag ist älter) — ob das hier Beschriebene auf Ihre Situation passt, klären wir am besten im Gespräch. Kostenfrei nachfragen.
Fachtexte und Ratgeberbeiträge entstehen unter Einsatz von KI und werden vor der Veröffentlichung fachlich geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt bei uns. Mehr zum Einsatz von KI.
Häufige Fragen
Was macht ein Versicherungsmakler anders als eine Vertretung?
Eine Vertretung arbeitet für ein Versicherungsunternehmen und darf nur dessen Tarife anbieten. Ein Makler ist gesetzlich dem Interesse des Kunden verpflichtet, wählt aus dem Markt aus und vertritt Sie auch im Leistungsfall.
Wie werden Sie bezahlt?
Über die Courtage, die im Beitrag des Versicherers bereits enthalten ist. Für Sie entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten. Eine gesonderte Vergütung gäbe es nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
Was kostet die Beratung?
Für Sie ist sie kostenfrei. Als Makler bekommen wir eine Courtage, die im Beitrag des Versicherers bereits enthalten ist — Sie zahlen also nicht extra dafür, dass jemand für Sie vergleicht. Und ein Punkt, den viele nicht wissen: Diese Vergütung steckt in nahezu jedem Tarif — auch wenn Sie über ein Vergleichsportal in Eigenregie abschließen. Sie sparen dort also kein Geld, sondern nur die Beratung, das Know-how und die Haftung eines Maklers für seine Empfehlung. Eine andere Vergütung gäbe es nur, wenn wir sie vorher ausdrücklich schriftlich miteinander vereinbaren.
Beraten Sie auch persönlich in Köln?
Ja — persönlich heißt bei uns online: per Video oder Telefon, mit einem festen Ansprechpartner, der Köln kennt. Sie müssen sich keinen Termin in der Innenstadt freischaufeln und kein Ladenlokal im Veedel mitbezahlen — Sie brauchen nur ein Gerät mit Internet, den Rest richten wir ein.
Warum ein Makler aus Köln und nicht irgendeiner im Internet?
Weil Absicherung mit Ihrem Leben zu tun hat, nicht nur mit einem Tarif. Wer in Köln zu Hause ist, kennt die Themen, die hier wirklich anfallen — vom ersten WG-Zimmer über die Familiengründung bis zur Frage, was mit der Wohnung passiert, wenn sich etwas ändert. Und Sie haben einen Ansprechpartner mit Namen statt einer Hotline.
