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Haftung: Wenn die Reitbeteiligung verunglückt

- Wer es nicht schafft, sein Pferd täglich auszureiten, sucht sich oftmals eine sogenannte Reitbeteiligung.
- Für die Haftung komme es allein auf die spezifische Tiergefahr an, urteilten die Richter.
- Allerdings räumten die Richter ein, dass die Geschädigte zum Zeitpunkt des Unfalls Tieraufseherin gewesen sei.
Wer es nicht schafft, sein Pferd täglich auszureiten, sucht sich oftmals eine sogenannte Reitbeteiligung. Diese beteiligt sich anteilig an den Unterhaltskosten des Pferdes, bekommt dafür allerdings die Möglichkeit, dieses auszureiten.
Hierbei gilt es aber aufzupassen – denn verunglückt die Reitbeteiligung, kann der Pferdehalter in Haftung genommen werden, wie ein nun bekannt gewordenes Urteil des OLG Nürnberg (4 U 1162/13) zeigt.
Eine Pferdehalterin hatte mit einer anderen Frau eine sogenannte Reitbeteiligung vereinbart: Gegen einen Betrag von 100 Euro im Monat erlaubte die Pferdehalterin der Frau, an drei Tagen der Woche beliebig mit dem Pferd ausreiten zu dürfen. Bei einem dieser Ausritte kam es zu einem Unfall: Die Frau stürzte und erlitt hierbei eine Querschnittslähmung. Die Haftpflichtversicherung der Pferdebesitzerin umfasste dabei nicht die Reitbeteiligung.
Die gesetzliche Krankenversicherung der verunglückten Frau klagte daraufhin gegen die Pferdehalterin und verlangte, dass diese die Kosten für sämtliche ärztlichen Behandlungen zu zahlen habe. Der Fall landete vor Gericht.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte die Klage der Krankenkasse zunächst abgewiesen – es ging davon aus, dass aus dem Vertrag zwischen Pferdehalterin und Reitbeteiligung ein Haftungsausschluss zu entnehmen sei.
Dieser Ansicht schloss sich das OLG Nürnberg jedoch nicht an. Dieses bekräftigte, dass die Besitzerin zum Unfallzeitpunkt alleinige Halterin des Pferdes war – daran ändere auch die vereinbarte Reitbeteiligung nichts. Die Halterin habe das alleinige Bestimmungsrecht über das Pferd und zeichne sich für sämtliche Aufwendungen verantwortlich, inklusive Futter, Tierarzt und Versicherungen.
Für die Haftung komme es allein auf die spezifische Tiergefahr an, urteilten die Richter. Diese habe sich im vorliegenden Fall verwirklicht, da das Tier ohne Grund plötzlich losgerannt sei. Ein Haftungsausschluss hätte nur vorgelegen, wenn die Geschädigte an der Überlassung des Tieres ein besonderes Interesse gehabt hätte – dies erkannte das Gericht im vorliegenden Fall jedoch nicht.
Allerdings räumten die Richter ein, dass die Geschädigte zum Zeitpunkt des Unfalls Tieraufseherin gewesen sei. Darum sei anzunehmen, dass ihr im Umgang mit dem Pferd ein Sorgfaltsverstoß passiert sei – diese Vermutung konnte die Geschädigte zumindest nicht widerlegen.
Die Richter erkannten somit ein Mitverschulden der Geschädigten am Unfall, wodurch die Ansprüche an die Tierhalterin gemindert würden – das Oberlandesgericht legte fest, dass beide Parteien zu 50 Prozent für die Kosten aufkommen müssen.
Quelle:
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