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— Wissen · 26. Februar 2019 · ca. 2 Min. Lesezeit

Privat­haftpflicht: Wie lange sind Kinder bei den Eltern mitversichert?

Privathaftpflicht: Wie lange sind Kinder bei den Eltern mitversichert?
Das Wichtigste in Kürze
  • Zu beachten ist jedoch, dass der Versicherungs­schutz der Privat­haftpflicht zeitlich begrenzt ist und abhängig vom Anbieter zum Beispiel nur zwölf Monate gilt.
  • Hierbei ist es egal, ob es sich um eigene Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder handelt.
  • · Das Kind wohnt noch im gemeinsamen Haushalt (Abweichungen sind je nach Police möglich).

Minderjährige Kinder gehören grundsätzlich zum Versicherungsumfang einer Privat­haftpflicht. Hierbei ist es egal, ob es sich um eigene Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder handelt. Voraussetzung dafür, dass die Kinder bei den Eltern mitversichert sind, ist jedoch, dass diese gemeinsam mit im Haushalt leben und nicht verheiratet sind. Unter Umständen sind auch Enkelkinder (sofern das eigene Kind noch im Haushalt lebt) ebenfalls in den Versicherungs­schutz der Privat­haftpflicht mit eingeschlossen.

Als Besonderheit gilt jedoch zu beachten, dass Kinder unter sieben Jahren (im Straßenverkehr unter zehn Jahren) nach geltendem deutschen Gesetz deliktunfähig sind und damit nicht für selbst verursachte Schäden haftbar gemacht werden können. Sind deliktunfähige Kinder nicht explizit in der Privat­haftpflicht mitversichert, ist demnach ein entsprechender Versicherungs­schutz nicht notwendig, so dass deliktunfähige Kinder im Leistungsumfang einer Privat­haftpflicht nicht inkludiert sind.

Auch volljährige Kinder können über die Privat­haftpflicht ihrer Eltern weiterhin mitversichert sein.

Die Frage, wie lange sind Kindern bei den Eltern mitversichert, kann dabei bei volljährigen Kindern anhand folgender Kriterien beantwortet werden:

· Das Kind ist nicht verheiratet.

· Das Kind wohnt noch im gemeinsamen Haushalt (Abweichungen sind je nach Police möglich).

· Das Kind geht noch zur Schule.

· Das Kind absolviert ein Studium oder eine Berufsausbildung.

· Das Kind beginnt ein Studium nach einer beendeten Ausbildung.

· Das Kind absolviert ein freiwilliges soziales Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst.

· Das Kind hat ein bestimmtes Alter nicht überschritten (je nach Versicherer zwischen 25 und 30 Jahren).

In folgenden Fällen muss sich das volljährige Kind jedoch über eine eigene Privat­haftpflicht absichern und ist nicht mehr bei den Eltern mitversichert:

· Das Kind absolviert eine zweite Ausbildung.

· Das Kind beginnt ein Zweitstudium.

· Das Kind wird berufstätig.

· Das Kind nimmt ein Referendariat auf.

· Das Kind wird Berufssoldat.

Die Antwort auf die Frage, wie lange sind Kinder bei den Eltern mitversichert, hängt demnach von mehreren Faktoren ab und beschränkt sich nicht allein auf eine zeitliche Angabe. Prüfen Sie daher Ihren Versicherungs­schutz der Privat­haftpflicht regelmäßig und passen ihn bei Bedarf den sich ändernden Bedingungen an. Es ist nicht damit zu rechnen, dass die Privat­haftpflicht Sie darauf aufmerksam machen wird, wenn der Versicherungs­schutz für ein Kind erlischt, Sie müssen sich selbst um eine eigene neue Absicherung kümmern.

Eine Besonderheit gilt für Au-Pairs, Austauschschüler und Kindermädchen: Halten sich diese für längere Zeit im versicherten Haushalt auf, können sie ebenfalls als Kinder bei den Eltern über die Privat­haftpflicht mitversichert werden. Zu beachten ist jedoch, dass der Versicherungs­schutz der Privat­haftpflicht zeitlich begrenzt ist und abhängig vom Anbieter zum Beispiel nur zwölf Monate gilt.

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Häufige Fragen

Wie hoch sollte die Deckungssumme sein?

Wir empfehlen eine hohe Deckungssumme, da Personenschäden sehr teuer werden können. Der Beitragsunterschied zu niedrigeren Summen ist meist gering.

Sind meine Kinder mitversichert?

In Familientarifen in der Regel ja. Wichtig ist die Frage, ob auch deliktunfähige Kinder (unter 7 Jahren) über eine Zusatzklausel abgesichert sind.

Was kostet die Beratung?

Für Sie ist sie kostenfrei. Als Makler bekommen wir eine Courtage, die im Beitrag des Versicherers bereits enthalten ist — Sie zahlen also nicht extra dafür, dass jemand für Sie vergleicht. Und ein Punkt, den viele nicht wissen: Diese Vergütung steckt in nahezu jedem Tarif — auch wenn Sie über ein Vergleichs­portal in Eigenregie abschließen. Sie sparen dort also kein Geld, sondern nur die Beratung, das Know-how und die Haftung eines Maklers für seine Empfehlung. Eine andere Vergütung gäbe es nur, wenn wir sie vorher ausdrücklich schriftlich miteinander vereinbaren.

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