Nachdem der Ehemann eine Einmalzahlung aus einer privaten Unfallversicherung bekommen hatte, wurden seiner Ehefrau rückwirkend die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gestrichen und das Jobcenter forderte die Erstattung von Leistungen. Die Zahlung aus der Unfallversicherung des Mannes sei als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen an die Ehefrau zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II zu berücksichtigen, so die Begründung. Die Frau war anderer Auffassung und zog vor Gericht.
Die 15. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe teilte die Einschätzung der Klägerin allerdings nicht. Die Richter kamen zu dem Urteil, dass die Einmalzahlung aus der privaten Unfallversicherung des Ehemannes als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin zu berücksichtigen seien. Ausnahmetatbestände des § 11a SGB II sahen die Richter nicht erfüllt: Bei der Zahlung handle es sich nicht um eine öffentlich-rechtlich anderweitig zweckbestimmte Leistung i. S. d. § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II, denn sie sei nicht von einem Träger öffentlich-rechtlicher Verwaltung erbracht worden, sondern von einem privaten Versicherer.
Da die Zahlung als (einmalige) Invaliditätsleistung auf Grundlage einer ärztlichen Bescheinigung erbracht worden sei, stelle dies auch keine Leistung dar, die dem Ausgleich eines immateriellen Schadens zu dienen bestimmt sei. Den Richtern zufolge liege daher auch keine Entschädigung/Schmerzensgeldzahlung i. S. d. § 11a Abs. 2 SGB II vor. An der Pflicht der Klägerin zur Erstattung des überzahlten Betrages sahen die Richter nichts zu beanstanden.
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