Minderjährige Kinder gehören grundsätzlich zum Versicherungsumfang einer Privathaftpflicht. Hierbei ist es egal, ob es sich um eigene Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder handelt. Voraussetzung dafür, dass die Kinder bei den Eltern mitversichert sind, ist jedoch, dass diese gemeinsam mit im Haushalt leben und nicht verheiratet sind. Unter Umständen sind auch Enkelkinder (sofern das eigene Kind noch im Haushalt lebt) ebenfalls in den Versicherungsschutz der Privathaftpflicht mit eingeschlossen.
Als Besonderheit gilt jedoch zu beachten, dass Kinder unter sieben Jahren (im Straßenverkehr unter zehn Jahren) nach geltendem deutschen Gesetz deliktunfähig sind und damit nicht für selbst verursachte Schäden haftbar gemacht werden können. Sind deliktunfähige Kinder nicht explizit in der Privathaftpflicht mitversichert, ist demnach ein entsprechender Versicherungsschutz nicht notwendig, so dass deliktunfähige Kinder im Leistungsumfang einer Privathaftpflicht nicht inkludiert sind.
Auch volljährige Kinder können über die Privathaftpflicht ihrer Eltern weiterhin mitversichert sein.
Die Frage, wie lange sind Kindern bei den Eltern mitversichert, kann dabei bei volljährigen Kindern anhand folgender Kriterien beantwortet werden:
· Das Kind ist nicht verheiratet.
· Das Kind wohnt noch im gemeinsamen Haushalt (Abweichungen sind je nach Police möglich).
· Das Kind geht noch zur Schule.
· Das Kind absolviert ein Studium oder eine Berufsausbildung.
· Das Kind beginnt ein Studium nach einer beendeten Ausbildung.
· Das Kind absolviert ein freiwilliges soziales Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst.
· Das Kind hat ein bestimmtes Alter nicht überschritten (je nach Versicherer zwischen 25 und 30 Jahren).
In folgenden Fällen muss sich das volljährige Kind jedoch über eine eigene Privathaftpflicht absichern und ist nicht mehr bei den Eltern mitversichert:
· Das Kind absolviert eine zweite Ausbildung.
· Das Kind beginnt ein Zweitstudium.
· Das Kind wird berufstätig.
· Das Kind nimmt ein Referendariat auf.
· Das Kind wird Berufssoldat.
Die Antwort auf die Frage, wie lange sind Kinder bei den Eltern mitversichert, hängt demnach von mehreren Faktoren ab und beschränkt sich nicht allein auf eine zeitliche Angabe. Prüfen Sie daher Ihren Versicherungsschutz der Privathaftpflicht regelmäßig und passen ihn bei Bedarf den sich ändernden Bedingungen an. Es ist nicht damit zu rechnen, dass die Privathaftpflicht Sie darauf aufmerksam machen wird, wenn der Versicherungsschutz für ein Kind erlischt, Sie müssen sich selbst um eine eigene neue Absicherung kümmern.
Eine Besonderheit gilt für Au-Pairs, Austauschschüler und Kindermädchen: Halten sich diese für längere Zeit im versicherten Haushalt auf, können sie ebenfalls als Kinder bei den Eltern über die Privathaftpflicht mitversichert werden. Zu beachten ist jedoch, dass der Versicherungsschutz der Privathaftpflicht zeitlich begrenzt ist und abhängig vom Anbieter zum Beispiel nur zwölf Monate gilt.
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