Der Kläger hatte behauptet, dass ein unbekannter Täter verschiedene Hausratgegenstände aus seinem ordnungsgemäß abgestellten und verschlossenen Fahrzeug entwendet hatte. Den dadurch entstandenen Schaden in Höhe von rund 3.000 Euro machte er gegenüber seinem Hausratversicherer geltend.
Dabei berief er sich auf den Wortlaut der Versicherungs-Bedingungen. Denn danach besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn ein Diebstahl „durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge“ erfolgt. Dem Aufbrechen stehe „die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge“ gleich.
Das wurde von dem Hausratversicherer nicht in Abrede gestellt. Er lehnte es dennoch ab, den Schaden zu regulieren. Denn Spuren, die auf einen Aufbruch des Fahrzeugs hätten schließen lassen, seien nicht vorhanden gewesen.
Der Versicherte sei im Übrigen den Beweis für seine These, dass der Täter das Fahrzeug möglicherweise mit Hilfe einer elektronischen Manipulation des Schließmechanismus geöffnet hat, schuldig geblieben.
Dieser Argumentation schloss sich das Frankfurter Amtsgericht an. Es wies die Klage des Versicherten als unbegründet zurück.
Das Gericht stellte zunächst einmal fest, dass dem Schadenereignis kein Einbruchdiebstahl im Sinne der Versicherungs-Bedingungen zugrunde gelegen haben kann. Denn in derartigen Fällen hinterlasse ein Täter zwangsweise Spuren.
Einen Diebstahl mittels „Realy Attack“, bei dem ein Täter das Funksignal des Autoschlüssels abfange, um ein verschlossenes Fahrzeug mit den ausgespähten Schlüsseldaten zu öffnen, habe der Kläger jedoch nicht beweisen können. Grundsätzlich könne ein derartiges Vorgehen als unbefugtes Öffnen eines verschlossenen Fahrzeugs mittels eines nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmten Werkzeugs im Sinne der Versicherungs-Bedingungen angesehen werden.
Eine zweite als „Jamming“ bekannte technische Möglichkeit, den Schließmechanismus eines Autos zu beeinflussen, würde nach Ansicht des Frankfurter Amtsgerichts keinen Versicherungsfall auslösen. Denn dabei werde die Funkfernbedienung des Schlüssels so manipuliert, dass das Fahrzeug gar nicht erst abgeschlossen werde.
Dann aber sei der Täter nicht in ein verschlossenes Auto eingedrungen. Das sei jedoch bedingungsgemäß zwingend erforderlich.
Da der Kläger auch keinen Nachweis dafür erbringen konnte, dass er sein Fahrzeug tatsächlich abgeschlossen hatte, geht er leer aus.
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