· Weisungen der örtlichen Behörden immer Folge leisten, z.B. wenn offenes Feuer wegen erhöhter Waldbrandgefahr verboten wird.
· Auf getrockneten Grünflächen oder im Wald ist Grillen immer tabu.
· Feuerfeste, mobile Grillgeräte statt Einweggrills nutzen.
· Keine Brandbeschleuniger (z. B. Benzin) verwenden.
· Grill außerhalb des Kronenbereiches von Bäumen aufstellen.
· Ist das Grillen beendet, Holzkohle vollständig löschen und keine Asche im Gebüsch entsorgen.
· Im Zweifel lieber auf Holzkohle verzichten und einen Elektrogrill verwenden. Einige Gemeinden bieten sogar bereits öffentliche Elektrogrills.
· Brennbare Gegenstände wie Verpackungen, Einweggeschirr oder Servietten gehören nicht in die Nähe des Grills.
Wenn trotzdem etwas passiert, muss der Verursacher für den Schaden aufkommen. Die Versicherungen helfen hierbei. In der Regel springt seine private Haftpflichtversicherung ein. Bei grober Fahrlässigkeit bieten Verträge mit älterem Bedingungswerk allerdings keine Leistungen. Hier ist ein neuer Vertrag häufig von Vorteil. Wer beim Grillen oder am Lagerfeuer selbst zu Schaden kommt, erhält bei bleibenden Unfallfolgen Geld von der privaten Unfallversicherung, soweit vorhanden. Manchmal ist auch ein Tagegeld eingeschlossen. Geraten eigene Möbel oder andere Haushaltsgegenstände in Brand, zahlt eine Hausratversicherung, und für Gebäudeschäden kommt die Wohngebäudeversicherung auf. Auch hier gilt: Mit Top-Bedingungen sind Sie auf der sicheren Seite; sie verzichten auf Leistungsausschlüsse bei grober Fahrlässigkeit.
Unser Sofort-Tipp:
Lassen Sie sich von uns vollumfänglich beraten und sichern Sie sich so stets Top-Bedingungen bei ihren Versicherungen.