Nach deutschem Familienrecht ist bei Scheidung ein Ausgleich der während der Ehezeit von den Ehepartnern erworbenen Altersversorgungs- und Erwerbungsfähigkeitsansprüche herzustellen. Dies ist der sogenannte Versorgungsausgleich, der im Rahmen einer Scheidung vom Familiengericht durchgeführt wird.
Neben den gesetzlichen, öffentlichen & berufsständischen Alters- und Zusatzversorgungen sind die privaten und betrieblichen Altersvorsorgen bzw. Rentenversicherungen mit ihren Anwartschaften in den Ausgleich mit einzubeziehen, sofern kein Ehevertrag mit anderweitig lautenden Regelungen getroffen worden ist. Dies gilt dann, wenn der private Vertrag eine monatliche Rentenzahlung vorsieht. Ist eine Einmalzahlung oder zumindest die Option hierzu vertraglich vereinbar fällt die Altersvorsorge unter den Zugewinnausgleich und nicht unter den Versorgungsausgleich.
Der Versorgungsausgleich gilt grundsätzlich nach 3 Jahren Ehe. Innerhalb der 3 Jahre kommt dieser nur zur Anwendung, wenn ein Ehepartner einen entsprechenden Antrag hierauf stellt. Ebenso zu beachten ist, dass in einem Ehevertrag nichts anderes geregelt sein darf. Das Gericht kann darüber hinaus den Ausgleich verhindern, wenn dieser „grob unbillig“ – z.B. bei Bedrohung oder körperlicher Gewalt – wäre.
Die Ehezeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Heirat. Als Stichtag für das Ende wird der Monat des Tages gewertet, an welchem der Scheidungsantrag erhalten wurde.
Die Höhe des Ausgleichswertes ermittelt das Familiengericht nach Offenlegung bestehender Versorgungsanwartschaften. Dies wird prinzipiell zwischen den Anwälten und dem Gericht geregelt. Der dann mitgeteilte Wert kann für die Findung eines entsprechenden Produktes zum Versorgungsausgleich verwendet werden.
Grundsätzlich gilt, dass eine interne Teilung Vorrang hat.
Grundsätzlich kann auch auf den Versorgungsausgleich verzichtet werden. Hierfür gibt es unterschiedliche Gründe. Die Ehepartner können hierbei ohne die Einschaltung des Gerichts einen einvernehmlichen Vergleich schließen.
Ein Verzicht ist günstig, wenn:
Das Produkt muss die Anforderungen nach §15 Abs. 2, Abs. 4 VersAusglG erfüllen. Dies sind grundsätzlich Basis-Rentenversicherungen, Riester-Verträge, gesetzl. Rentenversicherung und Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes.
Die Auszahlung zur freien Verfügung ist grundsätzlich nicht möglich, sondern muss in eine angemessene Zielversorgung anleget werden. Sollte kein privates Produkt gewählt werden wird die Summe daher automatisch in die Versorgungsausgleichskasse gezahlt, womit dann in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anrecht erworben wird. Aufgrund fehlender Anlagemöglichkeiten und den damit verbunden Renditechancen ist dies von unserer Seite jedoch nicht zu empfehlen, da die Rendite der entscheidende Faktor hin zu einer guten Altersabsicherung bzw. Ihrer Rentenabsicherung ist.
Wir leisten Beratung in der Wahl eines geeigneten privaten Vorsorgeproduktes, wickeln alles entsprechend für Sie ab und stellen bei Abschluss sicher, dass Sie die für das Gericht benötigte Bestätigung der Versicherungsgesellschaft über die Entgegennahme des Ausgleichswertes aus dem externen Versorgungsausgleich erhalten sowie dort aufgeführt wird, dass es sich um eine zertifizierte Altersvorsorge nach §15 Abs. 2, Abs. 4 VersAusglG handelt. Darüber hinaus arbeiten wir auch auf Ihren Wunsch hin gerne direkt mit ihrem Anwalt zusammen. Ebenso helfen wir Ihnen gerne bei allen anderen finanziellen und versicherungsrelevanten Themen in dieser Lebensphase (hier mehr erfahren) weiter und betreuen Sie umfänglich.
Wir freuen uns auf Sie!
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt zu uns auf!